KG - Urteil vom 14.12.2009
12 U 13/09
Normen:
BGB § 127 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 107
NZM 2010, 583
ZMR 2010, 359
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 548/07

Formwirksamkeit einer per Telefax übermittelten Ergänzung eines Mietvertrages

KG, Urteil vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 12 U 13/09

DRsp Nr. 2010/2564

Formwirksamkeit einer per Telefax übermittelten Ergänzung eines Mietvertrages

1. Haben die Parteien nach Verhandlungen über eine Änderung der Miethöhe sowohl für das Übersenden des Entwurfs der Vereinbarung als auch für das Übermitteln des vom Mieter unterschriebenen Exemplars sowie für das Übermitteln der Unterschrift des Vermieters auf der Vereinbarung den Weg des Telefax gewählt, haben sie eine vertraglich vereinbarte Schriftform für Vertragsänderungen einvernehmlich abgeändert. 2. In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wahrung der Schriftform jedenfalls eine der Parteien einen unterschriebenen Brief übermitteln muss.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert: