OLG Celle - Beschluss vom 06.01.2017
2 U 101/16
Normen:
BGB § 126; BGB § 242; BGB § 550 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 389
MietRB 2017, 133
NJW-RR 2017, 1223
NZM 2017, 526
ZMR 2017, 11
ZMR 2017, 389
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 282/15

Formwirksamkeit eines Mietvertrages bei Abschluss mündlicher Vereinbarungen bei Gelegenheit des VertragsschlussesTreuwidrigkeit der Berufung des Erwerbers eines Mietgrundstücks auf die Nichtbeachtung der Schriftform

OLG Celle, Beschluss vom 06.01.2017 - Aktenzeichen 2 U 101/16

DRsp Nr. 2017/2769

Formwirksamkeit eines Mietvertrages bei Abschluss mündlicher Vereinbarungen bei Gelegenheit des Vertragsschlusses Treuwidrigkeit der Berufung des Erwerbers eines Mietgrundstücks auf die Nichtbeachtung der Schriftform

Die Berufung des Erwerbers eines Mietgrundstücks auf die Nichtbeachtung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist nicht schon deshalb treuwidrig, wenn allein der Mieter den Erwerber vor dem Kauf des Mietgrundstücks darauf hingewiesen hatte, dass die ursprünglichen Mietvertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart hätten, dass die im schriftlichen Vertrag angegebene Miete nach einem Jahr Laufzeit um 1.000 € monatlich reduziert werden sollte.

1. Der Senat beabsichtigt, der Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 27. Januar 2017 Stellung zu nehmen.

2. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Januar 2017 Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihre Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 126; BGB § 242; BGB § 550 S. 1;

Gründe: