1. Der Senat beabsichtigt, der Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu bis zum 27. Januar 2017 Stellung zu nehmen.
2. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg zurückzuweisen.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 27. Januar 2017 Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihre Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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