OLG Koblenz - Beschluss vom 17.10.2011
14 W 578/11
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 97; ZPO § 104; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 26.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 51/09

Fortbestand der Kostengrundentscheidung bei späterer abweichender Vereinbarung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 14 W 578/11

DRsp Nr. 2012/9346

Fortbestand der Kostengrundentscheidung bei späterer abweichender Vereinbarung

Dass dem Rechtsmittelführer die Kosten der Berufung auferlegt worden sind, ist ohne Belang, wenn die Parteien in dem in erster Instanz weitergeführten Rechtsstreit später vereinbaren, dass dessen Gesamtkosten quotenmäßig geteilt werden. Eines ausdrücklichen Verzichts auf die Rechte aus dem ursprünglichen Kostentitel bedarf es nicht (Abgrenzung zu OLG Schleswig JurBüro 1982, 445 und OLG München MDR 1982, 760).

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Mainz vom 26.04.2011 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens aufgehoben und das Landgericht angewiesen ein Kostenausgleichungsverfahren durchzuführen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 222,14 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 97; ZPO § 104; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.