1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Mainz vom 26.04.2011 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens aufgehoben und das Landgericht angewiesen ein Kostenausgleichungsverfahren durchzuführen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 222,14 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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