OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2012
18 B 932/12
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 84 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 243
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 636/12

Fortbestand eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bei bisheriger nicht vollständiger Bescheidung eines sich auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrags durch eine Ausländerbehörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 18 B 932/12

DRsp Nr. 2012/21967

Fortbestand eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bei bisheriger nicht vollständiger Bescheidung eines sich auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrags durch eine Ausländerbehörde

1. Der in einem Bescheid der Ausländerbehörde enthaltene textbausteinmäßige "Hinweis", "Eine etwaige beantragte Aufenthaltsgenehmigung wird hiermit gleichzeitig versagt, da die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an einen Ausländer der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen ist." kann regelmäßig nicht als rechtverbindliche Bescheidung eines Aufenthaltserlaubnisantrags verstanden werden.2. Hat eine Ausländerbehörde einen sich auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrag nicht vollständig beschieden, kann der bisherige Aufenthaltstitel u.U. nach wie vor gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG fortbestehen.3. Es ist durch Auslegung des Antrags zu bestimmen, ob in der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem Zweck eine vollständige Bescheidung des auf mehrere Aufenthaltszwecke bezogenen Antrags zu sehen ist.4. Für die Auslegung eines Aufenthaltserlaubnisantrags sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze anwendbar.