OLG Dresden - Urteil vom 22.07.1998
12 U 2401/97
Normen:
VertragsG-DDR § 71 § 76 ; EGBGB Art. 232 § 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 190
NZM 2003, 496
OLGReport-Dresden 1999, 86

Fortbestand eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Vertrages

OLG Dresden, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 12 U 2401/97

DRsp Nr. 2005/14693

Fortbestand eines zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Vertrages

»Ein von Wirtschaftseinheiten in der ehemaligen DDR nach § 71 VertragsG vom 25.3.1982 geschlossener Nutzungsvertrag kann auch nach der Wiedervereinigung am 3.10.1990 als atypischer Vertrag fortbestehen, und zwar auch dergestaltet, daß der Nutzer ein über die Selbstkosten für den Betrieb und die Erhaltung hinausgehendes Entgelt nicht schuldet.«

Normenkette:

VertragsG-DDR § 71 § 76 ; EGBGB Art. 232 § 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt ein Entgelt in Höhe von 356.099,04 DM für die Nutzung von Geschäftsräumen im Zeitraum vom 01.10.1992 bis 30.06.1993. Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage Schadensersatz in Höhe von 100.000,00 DM für die Vereitelung ihres Nutzungsrechtes geltend.