BGH - Urteil vom 21.02.1990
VIII ZR 116/89
Fundstellen:
BGHR BGB § 537 Abs. 1 Minderungsvereinbarung 1
BGHR BGB § 557 Abs. 1 Nutzungsentschädigung 1
CR 1991, 152
DRsp I(133)410e
DRsp-ROM Nr. 1992/1370
MDR 1990, 813
WM 1990, 993
ZMR 1990, 206
jur-pc 1990, 534

Fortbestehen vertraglich vereinbarter Mietminderung für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache

BGH, Urteil vom 21.02.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 116/89

DRsp Nr. 1993/2941

Fortbestehen vertraglich vereinbarter Mietminderung für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache

»1. Zur Frage des Fortbestehens einer vertraglich vereinbarten Minderung des Mietzinses auch für die Zeit der Vorenthaltung der Mietsache (im Anschluß an BGH, Urt. v. 7. Dezember 1960, VIII ZR 16/60, WM 1961, 455 f. = NJW 1961, S. 916 f.).« 2. Bei der Vorenthaltung einer Mietsache, deren Mietwert im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses gemindert war, richtet sich der Mindestbetrag des Schadens, den der Vermieter gemäß § 557 BGB zu fordern berechtigt ist, nach diesem geminderten Mietzins, weil dieser Betrag der im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses vereinbarte Mietzins war.

Tatbestand:

Die Beklagte, die ein Bauunternehmen betreibt, beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 7. September 1982 mit der Installation einer "Organisationslösung", bestehend aus einem David Computersystem sowie dazugehöriger Software zum monatlichen Gesamtmietpreis einschließlich Mehrwertsteuer von 5.059,99 DM; hierin war eine Wartungspauschale einschließlich Mehrwertsteuer von 1.292,95 DM enthalten. Für einen zusätzlichen Bildschirmarbeitsplatz wurde ein weiterer monatlicher Gesamtmietpreis von 257,64 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) vereinbart, von welchem wiederum ein Teilbetrag von 100,32 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auf die Wartung entfiel.