LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2020
12 Sa 580/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 282
EzA-SD 2020, 6
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1127/18
ArbG Wuppertal, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1227/18

Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen ArbeitgeberBindungswirkung vertraglicher Regelungen zum Betriebsübergang gegenüber ErwerberKeine Ungleichbehandlung bei Verweigerung eines Dienstfahrzeuges für Rufbereitschaft Keine Unwirksamkeit des Urteils bei Fehler in der Verlautbarungsart

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 580/19

DRsp Nr. 2020/6243

Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber Bindungswirkung vertraglicher Regelungen zum Betriebsübergang gegenüber Erwerber Keine Ungleichbehandlung bei Verweigerung eines Dienstfahrzeuges für Rufbereitschaft Keine Unwirksamkeit des Urteils bei Fehler in der Verlautbarungsart

1. Ein weltlicher Arbeitgeber ist nach einem (Teil-)betriebsübergang nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die dem Arbeitnehmer vom kirchlichen Arbeitgeber zugesagte Versorgung über die kirchliche Zusatzversorgung weiter durchzuführen. Eine Rechtspflicht zur Mitgliedschaft bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse im Wege der für diese Fälle ermöglichten sog. partiellen Beteiligung besteht nicht.2. Unberührt bleibt der Verschaffungsanspruch. Der weltliche Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer die ihm auch bislang zugesagte Versorgung zu verschaffen. Dabei bleibt er in der Wahl des Durchführungsweges frei.3. Zur Aufwandserstattung für Fahrtkosten im Rahmen der Rufbereitschaft vom Wohnort zur Arbeitsstätte im kirchlichen Bereich.

Tenor

I. II. III. IV. V.