BGH - Beschluß vom 29.04.2004
VII ZB 39/03
Normen:
ZPO § 493 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1314
BauR 2004, 1484
MDR 2004, 1198
NJW 2004, 2597
WuM 2004, 498
ZfIR 2004, 883
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen VII ZB 39/03

DRsp Nr. 2004/11592

Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens

»Erklären die Parteien vor dem Prozeßgericht übereinstimmend, sie seien damit einverstanden, daß die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden, soweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozeßgericht aufgrund dieser Erklärungen befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens fortzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 493 ;

Gründe:

I. 1. Die Klägerin fordert von den beiden Beklagten, die von ihr Wohnungseigentum erworben hatten, restliche Zahlung. Die Beklagten berufen sich demgegenüber in Übereinstimmung mit anderen Erwerbern auf Mängel am Gemeinschaftseigentum.

Noch vor Klageerhebung hat die "Wohnungseigentümergemeinschaft D.-Straße 47, vertreten durch den Verwalter" gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem das Vorliegen von Mängeln am Gemeinschaftseigentum, mit denen sich die Beklagten u.a. im Hauptsacheverfahren verteidigen, festgestellt werden soll. Das selbständige Beweisverfahren ist noch nicht abgeschlossen.