OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2001
10 U 122/00
Normen:
BGB § 535 § 544 (a.F.) § 366 Abs. 2 ; HKV § 9b ;
Fundstellen:
MDR 2002, 575
NZM 2001, 1125
OLGReport-Düsseldorf 2002, 21
ZMR 2002, 46
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 102/99

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung des Mieters; Fristlose Kündigung wegen niedriger Raumtemperaturen; Reihenfolge der Verrechnung des Kautionsguthabens; Abrechnung der Nebenkosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 10 U 122/00

DRsp Nr. 2005/7300

Fortsetzung des Mietverhältnisses nach fristloser Kündigung des Mieters; Fristlose Kündigung wegen niedriger Raumtemperaturen; Reihenfolge der Verrechnung des Kautionsguthabens; Abrechnung der Nebenkosten

1. Hat nach einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter weder der Vermieter Räumung verlangt, noch der Mieter die überlassenen Mieträume geräumt, sondern die Nutzung fortgesetzt, so haben beide Parteien zu erkennen gegeben, dass sie von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgehen. 2. Die Aufteilung der Nebenkostenabrechnung für ein Abrechnungsjahr in zwei Abrechnungen verstößt gegen den Grundsatz der Abrechnungseinheit. 3. Eine Verteilung der Heizkosten nach Gradtagszahlen setzt gem. § 9b HKV einen Nutzungswechsel innerhalb des Abrechnungszeitraums voraus.