LG Regensburg - Urteil vom 15.10.1991
S 213/91
Normen:
BGB § 556a Abs. 1, 2, 5, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 18.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 42/91

Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen nicht zu rechtfertigender Härte; Berechtigung einer Eigenbedarfskündigung

LG Regensburg, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen S 213/91

DRsp Nr. 2001/8503

Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen nicht zu rechtfertigender Härte; Berechtigung einer Eigenbedarfskündigung

1. Eigenbedarf setzt keinen zwingenden Bedarf eines Familienangehörigen voraus. 2. Eine nicht zu rechtfertigende Härte i.S. des § 556a Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn für den Mieter angemessener Ersatzwohnraum wegen seines geringen Einkommens nicht zu beschaffen ist. 3. Der Vermieter hat eine berufliche Nutzung der Wohnung zu dulden, wenn trotz der gewerblichen Tätigkeit das Gepräge des Mietverhältnisses als Wohnraummiete nach seinem vereinbarten Zweck bestehen bleibt. Das ist immer dann der Fall, wenn durch die Berufstätigkeit in der Wohnung keine unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen für den Vermieter entstehen, der Wohnraum keiner erhöhten Beschädigungsgefahr unterliegt und auch keine Änderung des Charakters oder der Beschaffenheit der Wohnung eintritt (hier verneint für ein Detektivbüro).

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1, 2, 5, § 564b Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

A.