BGH - Beschluß vom 09.04.1986
VIII ZB 100/85
Normen:
BGB § 568 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1669
DRsp I(133)312e-f
DRsp-ROM 1996/8396
MDR 1986, 1016
WM 1986, 914
WuM 1986, 281
ZMR 1986, 274
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Fortsetzung des Pachtverhältnisses

BGH, Beschluß vom 09.04.1986 - Aktenzeichen VIII ZB 100/85

DRsp Nr. 1992/3806

Fortsetzung des Pachtverhältnisses

»Setzt der Pächter einer Gaststätte nach Beendigung des Pachtvertrages den Gebrauch des Pachtobjekts dadurch fort, daß er es, wie schon vorher, dem Unterpächter beläßt, so tritt die Fortsetzungsfiktion gemäß § 568 BGB auch ein, wenn der Pächter einen entgegenstehenden - aber nicht erklärten - Willen hatte und dem Unterpächter den Besitz nicht mehr vermitteln wollte.«

Normenkette:

BGB § 568 ;

Gründe:

I. Die Kläger verpachteten aufgrund schriftlichen Vertrages vom 28. November 1975 Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses L. Straße 14-16 in R. an G.Z. zum Betrieb einer Gaststätte. Das Vertragsverhältnis begann am l. Januar 1976 und hatte eine unkündbare Dauer von acht Jahren bis zum 31. Dezember 1983. In § 4 Abs. 2 Pachtvertrag ist bestimmt:

"Im Anschluß an diese Pachtzeit wird dem Pächter ein Optionsrecht von drei Jahren eingeräumt. Die Option hat der Pächter dem Verpächter jedoch spätestens sechs Monate vor Vertragsablauf, mittels eingeschriebenen Brief, anzuzeigen."