I. Die Kläger verpachteten aufgrund schriftlichen Vertrages vom 28. November 1975 Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Hauses L. Straße 14-16 in R. an G.Z. zum Betrieb einer Gaststätte. Das Vertragsverhältnis begann am l. Januar 1976 und hatte eine unkündbare Dauer von acht Jahren bis zum 31. Dezember 1983. In § 4 Abs. 2 Pachtvertrag ist bestimmt:
"Im Anschluß an diese Pachtzeit wird dem Pächter ein Optionsrecht von drei Jahren eingeräumt. Die Option hat der Pächter dem Verpächter jedoch spätestens sechs Monate vor Vertragsablauf, mittels eingeschriebenen Brief, anzuzeigen."
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