BVerwG - Urteil vom 20.06.2013
8 C 46.12
Normen:
BGB § 839;
Fundstellen:
DÖV 2014, 35
NVwZ 2014, 151
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10138/12
VG Mainz, vom 05.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1657/11

Fortsetzungsfeststellungklage bzgl. der Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 8 C 46.12

DRsp Nr. 2013/21973

Fortsetzungsfeststellungklage bzgl. der Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

1. Die Behörde muss eine geplante Rechtsänderung bei der Ermessensausübung nur berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit zu einem bestimmten, absehbaren Zeitpunkt zu erwarten ist. Bei Gesetzesänderungen setzt dies regelmäßig einen Gesetzesbeschluss des Parlaments voraus.2. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessenserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 <Rn. 11>).3. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung dürfen für die Zukunft auf neue Ermessenserwägungen gestützt werden.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben, soweit es den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 10. Mai 2012 betrifft. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 839;

Gründe

I