OLG München - Beschluss vom 28.07.2014
34 Wx 240/14
Normen:
BGB § 133; GBO § 19;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 244
FamRZ 2015, 1139
ZEV 2014, 571
Vorinstanzen:
AG Sonthofen - Grundbuchamt, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Oberstdorf Blatt 7970

Fortwirkung der Eintragungsbewilligung nach Versterben des Bewilligenden

OLG München, Beschluss vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 240/14

DRsp Nr. 2014/15299

Fortwirkung der Eintragungsbewilligung nach Versterben des Bewilligenden

GBO § 19 1. Die Eintragungsbewilligung dessen, der verstorben ist, erlischt nicht mit dem Tod. Die wirksame Eintragungsbewilligung des Erblassers genügt auch dann, wenn inzwischen die Erben als Berechtigte im Grundbuch ausgewiesen sind.2. Auslegung eines Hofüberlassungsvertrags, von dem ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück ausgenommen wird.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen von Oberstdorf Bl. 7970 - ehemals Grundbuch des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Zweigstelle Sonthofen, von Oberstdorf Bl. 3403 - eingetragenen Grundstück FlSt ... (..., Wald) aufgrund Bewilligung vom 14. August 1986 zu vollziehen und den Beteiligten zu 1 als (Mit-) Eigentümer einzutragen.

II.

Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

BGB § 133; GBO § 19;

Gründe:

I.

1. Zu notarieller Urkunde vom 14.8.1986 (Urk.RNr. ...) übertrug Franz Josef M... sein landwirtschaftliches Anwesen an den Beteiligten zu 1, seinen Sohn. Zum Vertragsgegenstand heißt es in der Urkunde (Ziff. I.):