OLG Hamm - Urteil vom 10.07.2017
18 U 123/16
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 473/15

Frachtlohn für den Transport von BiogemüseFehlende PassivlegitimationAbgrenzung zwischen einem Vertretergeschäft und einem EigengeschäftAuslegung einer Individualvereinbarung nach allgemeinen Auslegungsregeln

OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 18 U 123/16

DRsp Nr. 2021/7362

Frachtlohn für den Transport von Biogemüse Fehlende Passivlegitimation Abgrenzung zwischen einem Vertretergeschäft und einem Eigengeschäft Auslegung einer Individualvereinbarung nach allgemeinen Auslegungsregeln

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Frachtlohn für den Transport von Biogemüse. Der Sohn des Klägers und der Beklagte betreiben jeweils einen Hof, auf dem sie Biogemüse produzieren. Der Beklagte ist außerdem zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der auf seinem Hof ansässigen LL C GmbH (im Folgenden: L GmbH), die sich mit dem Vertrieb von Biogemüse befasst.

Der Sohn des Klägers hatte mit dem Beklagten Ende 2011/Anfang 2012 eine Vereinbarung über die Lieferung von Biogemüse getroffen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um Kauf- oder Kommissionsgeschäfte handelt und ob der Beklagte selbst oder die von ihm geführte GmbH Vertragspartei geworden ist.