OLG Köln - Beschluß vom 06.05.1999
2 W 116/99
Normen:
ZPO § 765a;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 226
NZM 2001, 495
OLGReport-Köln 2000, 61

Frist für den Antrag auf Räumungsschutz

OLG Köln, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 2 W 116/99

DRsp Nr. 2000/3528

Frist für den Antrag auf Räumungsschutz

Der Räumungsschuldner ist dann nicht ohne sein Verschulden durch eine Erkrankung gehindert, die Antragsfrist des § 765 a Abs. 3 ZPO zu wahren, wenn er - gegebenenfalls mit Unterstützung eines Angehörigen - fristgerecht einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, einen Antrag auf Räumungsschutz zu stellen.

Normenkette:

ZPO § 765a;
Fundstellen
NJW-RR 2001, 226
NZM 2001, 495
OLGReport-Köln 2000, 61