OLG Köln, Beschluß vom 06.05.1999 - Aktenzeichen 2 W 116/99
DRsp Nr. 2000/3528
Frist für den Antrag auf Räumungsschutz
Der Räumungsschuldner ist dann nicht ohne sein Verschulden durch eine Erkrankung gehindert, die Antragsfrist des § 765 a Abs. 3ZPO zu wahren, wenn er - gegebenenfalls mit Unterstützung eines Angehörigen - fristgerecht einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, einen Antrag auf Räumungsschutz zu stellen.