BGH - Urteil vom 25.11.2010
VII ZR 201/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 148; BGB § 157; VOB/B a.F. § 2 Nr. 5; VOB/A a.F. § 19 Nr. 3; VOB/A a.F. § 28 Nr. 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2651/00
OLG Dresden, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1978/07

Fristgerechter Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen bei Hinweis im Zuschlagsschreiben des Auftraggebers auf später noch mitzuteilende exakte Fristen

BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen VII ZR 201/08

DRsp Nr. 2011/776

Fristgerechter Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen bei Hinweis im Zuschlagsschreiben des Auftraggebers auf später "noch mitzuteilende exakte Fristen"

Ein Zuschlag in einem durch ein Planfeststellungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und das Zuschlagsschreiben des Auftraggebers den Hinweis auf später "noch mitzuteilende exakte Fristen" enthält (Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Nachtrags 15 abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 148; BGB § 157; VOB/B a.F. § 2 Nr. 5; VOB/A a.F. § 19 Nr. 3; VOB/A a.F. § 28 Nr. 2 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin fordert als Auftragnehmerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Mehrvergütung aufgrund einer Veränderung der Bauzeit.