OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2014
2 U 184/14
Normen:
BGB § 546 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 47/14

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über eine Gaststätte mit einer Wohnung wegen Zweckentfremdung der Wohnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 2 U 184/14

DRsp Nr. 2016/12784

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über eine Gaststätte mit einer Wohnung wegen Zweckentfremdung der Wohnung

Der Vermieter einer Gaststätte und einer als „Wirtewohnung“ ausgewiesenen 45 m² umfassenden 2-Zimmer-Wohnung ist zur fristlosen Kündigung des gesamten Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter trotz einer Abmahnung die Wohnung zur Unterbringung von bis zu 6 Bediensteten der Gaststätte und zur gewerblichen Herstellung von Speisen auf einer provisorischen Kochstelle nutzt.

Normenkette:

BGB § 546 Abs. 1;

[Gründe]

Der Senat erwägt die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO, da sie nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Der Senat tritt der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung durch das Landgericht in vollem Umfang bei. Das mit der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Nach vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes gilt folgendes:

I.