BGH - Urteil vom 11.01.2006
VIII ZR 364/04
Normen:
BGB § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 696
MDR 2006, 864
NJ 2006, 368
NJW 2006, 1585
NZM 2006, 338
ZMR 2006, 425
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 159/04
AG Berlin-Wedding, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 513/03

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

BGH, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 364/04

DRsp Nr. 2006/7758

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

»Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.«

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Räumung und Herausgabe einer von ihm an den Beklagten vermieteten, in B. gelegenen Wohnung. Nach § 6 Abs. 2 des Mietvertrages vom 3. Juni 1998 sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) des Klägers in der Fassung von April 1997 Vertragsbestandteil. Das vom Kläger verwendete Formular einer Empfangsbestätigung, wonach der Mieter den Empfang der AVB mit seiner Unterschrift bestätigt, ist nicht ausgefüllt und vom Beklagten auch nicht unterzeichnet worden. Nach Nr. 2 Abs. 1 der AVB ist die Miete ("Nutzungsgebühr") monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten.