OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.12.2005
2 U 128/05
Normen:
BGB § 543 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-2 O 393/04,

Fristlose Kündigung des Mietvertrages: Gesetzliche Kündigungsgründe nach § 543 Abs. 2 BGB nicht abschließend

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 2 U 128/05

DRsp Nr. 2008/5685

Fristlose Kündigung des Mietvertrages: Gesetzliche Kündigungsgründe nach § 543 Abs. 2 BGB nicht abschließend

»1. Der Katalog der wichtigen Gründe für eine fristlose Kündigung in § 543 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend, sondern beschränkt sich auf gesetzliche Beispiele. 2. Der Versuch einer Vertragspartei, dem Vertragspartner unberechtigt vertragliche Rechte abzuschneiden (hier: Recht zur Untervermietung), die für diesen nicht unwesentlich sind, begründet aufgrund der darin liegenden Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag dem Grundsatz nach ein Recht zur fristlosen Kündigung, sofern die vertragsbrüchige Partei nach einer Abmahnung nicht einlenkt.«

Normenkette:

BGB § 543 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds, dessen Vermögen im Wesentlichen aus dem zur Zeit unter Zwangsverwaltung stehenden Anwesen ... ...straße .. in O1 besteht.

Das Gelände ist mit dem Bürohochhaus "A" bebaut.

In diesem Gebäude waren zunächst das 9. bis 16. Stockwerk, später fast das gesamte Gebäude, an die Klägerin, eine internationale Wirtschaftsprüfergesellschaft, vermietet.

Vertragliche Grundlage des seit 1988 bestehenden Mietverhältnisses ist ein von Parteien abgeschlossener neuer Mietvertrag vom 30.9.2002 (Bl. 13ff. d. A.), auf dessen Regelungen verwiesen wird.