BGH - Urteil vom 17.12.1998
I ZR 106/96
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1999, 974
BGHR BGB § 242 Kündigung, wichtiger Grund 15
BGHR BGB § 273 Abs. 1 Franchise-Vertrag 1
MDR 1999, 858
NJW 1999, 1177
VRS 96, 401
WM 1999, 1013
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Fristlose Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisenehmer

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen I ZR 106/96

DRsp Nr. 1999/3255

Fristlose Kündigung eines Franchisevertrages durch den Franchisenehmer

»Zur Frage der Wirksamkeit der vom Franchisenehmer ausgesprochenen fristlosen Kündigung eines noch etwa zehn Wochen laufenden Franchise-Vertrages, in dem die Franchisegeberin sich hauptsächlich zur Organisation und Unterhaltung eines Transport- und Distributionssystems für im Kühlverkehr zu befördernde Lebensmittel verpflichtet hatte, während der Franchisenehmer im wesentlichen die Verpflichtung oblag, für ein bestimmtes Gebiet die Tätigkeiten einer Verteiler- und Umladestation wahrzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin unterhält und organisiert als Franchisegeberin ein flächendeckendes System von Kühltransporten unter Einschaltung von Fachspediteuren. Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen, eine frühere Gesellschafterin der Klägerin, aus einem Franchise-Vertrag hauptsächlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte ihre Tätigkeit für sie ab Mitte August 1990 eingestellt hat.