SchlHOLG - Urteil vom 10.05.2023
12 U 20/21
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 569;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 45/17

Fristlose Kündigung eines Gewerbemietobjekts durch den Mieter wegen Gesundheitsgefährdung; Schimmelpilzbildung im Keller, fehlender Standsicherheit des Gebäudes und Brandschutzmängeln; Notwendigkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens

SchlHOLG, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 12 U 20/21

DRsp Nr. 2024/13338

Fristlose Kündigung eines Gewerbemietobjekts durch den Mieter wegen Gesundheitsgefährdung; Schimmelpilzbildung im Keller, fehlender Standsicherheit des Gebäudes und Brandschutzmängeln; Notwendigkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens

1. Fristlose Kündigung eines Gewerbemietobjekts bei Schimmelpilz in Lagerräumen: a. Ob das Auftreten von Schimmelpilz in den (Gewerbe-)Mieträumlichkeiten eine fristlose Kündigung des Mieters wegen Gesundheitsgefährdung rechtfertigt, lässt sich nicht allgemein beantworten und kann deshalb in der Mehrzahl der Fälle nur durch ein weiteres - medizinisches - Sachverständigengutachten geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2007 - VIII ZR 182/06, juris Rn. 30). Sie tritt insbesondere nicht allein durch Überschreiten von Grenz- und Vorsorgerichtwerten von Schadstoffbelastungen ein.