OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2016
I-24 U 143/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 543 Abs. 3 S. 1; BGB § 569 Abs. 1; BGB § 578 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 279/13

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen akuten und nachhaltigen RattenbefallsFortgeltung eines vereinbarten Aufrechnungsausschlusses nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen I-24 U 143/15

DRsp Nr. 2016/12964

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen akuten und nachhaltigen Rattenbefalls Fortgeltung eines vereinbarten Aufrechnungsausschlusses nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts

1. Ein akuter und nachhaltiger Rattenbefall kann gemäß § 543 Abs. 1 BGB die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über gewerblich genutzte Räume rechtfertigen. 2. Der (zulässige) Ausschluss der Aufrechnung mit weder rechtskräftig festgestellten noch unstreitigen Gegenforderungen gilt auch nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung des Mietobjekts weiter.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird das am 7. August 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.509,37 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.937,62 seit dem 6. Februar 2013, aus weiteren € 1.700,62 seit dem 6. März 2013, aus weiteren € 1.265,19 seit dem 4. April 2013 und aus jeweils weiteren € 1.100,99 seit dem 7. Mai, dem 6. Juni, dem 4. Juli, dem 6. August, dem 5. September und dem 5. Oktober 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.