OLG Hamburg - Urteil vom 04.03.2019
8 U 131/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 339;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 370/14

Fristlose Kündigung eines GewerberaummietvertragesRegelung einer Vertragsstrafe

OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2019 - Aktenzeichen 8 U 131/17

DRsp Nr. 2020/1229

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages Regelung einer Vertragsstrafe

1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 09.11.2017, Az. 307 O 370/14 wird dieses in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass Zinsen erst ab dem 31.03.2015 zu zahlen sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der Klagabweisung durch das Landgericht, wird der Kläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die aufgrund ihrer Nebenintervention entstandenen Kosten tragen die Nebenintervenienten selbst.

4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuweisen, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 339;

Gründe:

I.