OLG Dresden - Urteil vom 18.12.1998
5 U 1774/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 § 542 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)669a
NJW-RR 1999, 448
NZM 1999, 317
WuM 1999, 158
ZMR 1999, 241

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrags wegen der Behinderung des Zugangs zu einem Ladenlokal durch Bauarbeiten

OLG Dresden, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 5 U 1774/98

DRsp Nr. 1999/10322

Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrags wegen der Behinderung des Zugangs zu einem Ladenlokal durch Bauarbeiten

Wird ein Ladenlokal in attraktiver Geschäftslage an einem bedeutenden innerstädtischen Platz (hier: in Ostdeutschland) vermietet und wird dieser Platz dann in eine lange Zeit brachliegende Baugrube umgewandelt, so liegt ein sogen. Umweltmangel vor, der die vertraglich konkretisierte Gebrauchstauglichkeit der Mietsache unmittelbar und erheblich beeinträchtigt und den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 542 Abs. 1 BGB berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 § 542 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(133)669a
NJW-RR 1999, 448
NZM 1999, 317
WuM 1999, 158
ZMR 1999, 241