Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrags wegen der Behinderung des Zugangs zu einem Ladenlokal durch Bauarbeiten
OLG Dresden, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 5 U 1774/98
DRsp Nr. 1999/10322
Fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrags wegen der Behinderung des Zugangs zu einem Ladenlokal durch Bauarbeiten
Wird ein Ladenlokal in attraktiver Geschäftslage an einem bedeutenden innerstädtischen Platz (hier: in Ostdeutschland) vermietet und wird dieser Platz dann in eine lange Zeit brachliegende Baugrube umgewandelt, so liegt ein sogen. Umweltmangel vor, der die vertraglich konkretisierte Gebrauchstauglichkeit der Mietsache unmittelbar und erheblich beeinträchtigt und den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 542 Abs. 1BGB berechtigt.