OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2021
2 U 13/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2021, 169
ZMR 2021, 657
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 916/19

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen des dringenden Verdachts der Tötung des Vermieters durch den Mieter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 2 U 13/20

DRsp Nr. 2021/7202

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen des dringenden Verdachts der Tötung des Vermieters durch den Mieter

Auch wenn noch nicht endgültig feststeht, dass der Mieter den Vermieter vorsätzlich getötet hat, so rechtfertigt dennoch bereits der bloße nicht fernliegende erhebliche Verdacht die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.12.2019, Az. 7 O 916/19 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Räume und Grundstücksflächen zu räumen und an die Kläger herauszugeben:

Grundstück, Straße1, Stadt1, bestehend aus

a) Halle 1 mit Grube und angrenzendem Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektro-Hausanschluss- und Gartengeräteraum, sämtlich im Erdgeschoss,

b) Fahrzeughalle 3,

c) Bürogebäude.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, sämtliche Schlüssel zur Hoftoranlage, zum Hausanschlussraum, zum Bürogebäude im Erdgeschoss, zum Hallenzugang der Halle 1 vom Treppenhaus sowie die Drücker (zwei Stück) der Sektionaltore sowie drei Stück Drücker für die Hoftoranlage herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.