BGH - Urteil vom 08.12.2004
VIII ZR 218/03
Normen:
BGB § 543 ;
Fundstellen:
NZM 2005, 300
WuM 2005, 125
ZMR 2005, 183
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 27.06.2003

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer psychischen Erkrankung

BGH, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 218/03

DRsp Nr. 2005/1233

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Ruhestörungen aufgrund einer psychischen Erkrankung

1. Die neue Bestimmung des § 543 BGB enthält zumindest für Fälle, bei denen der schuldlos handelnde Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig stört und dadurch seine mietvertragliche Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens in erheblicher Weise verletzt, keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand.2. Es hält sich im Rahmen des dem Tatrichter aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls eingeräumten Ermessens, wenn er davon ausgeht, dass, auch bei empfindlichen Ruhestörungen durch einen Mieter, bei Erlass eines Räumungsurteils die ernsthafte Gefahr eines Suizids oder jedenfalls eines sog. "Todstellreflexes" mit völliger Apathie, Verweigerung der Nahrungsaufnahme und ähnlichen schwerwiegenden Folgen besteht und er unter Berücksichtigung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechtsstaatsprinzips gegenüber den Interessen des Vermieters zu dem Ergebnis kommt, dass eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 543 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.