BGH - Beschluß vom 20.12.2000
XII ZR 175/98
Normen:
BGB § 537, § 554 Abs.1 S. 1 Nr. 1 ;

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges

BGH, Beschluß vom 20.12.2000 - Aktenzeichen XII ZR 175/98

DRsp Nr. 2001/3300

Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges

Der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges kann eine Mietminderung auf Null wegen geltend gemachter Mängel der Mietsache nicht entgegengesetzt werden, wenn im Mietvertrag das Minderungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche beschränkt ist. Die spätere Entscheidungsreife des Minderungsrechts läßt die Kündigung nicht wirkungslos werden.

Normenkette:

BGB § 537, § 554 Abs.1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin hat dem Beklagten Räume zum Betrieb eines Musik-Cafes vermietet. Nach § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags vom 27. Februar 1996 ist "eine Minderung ... nur dann zulässig, wenn der Minderungsanspruch anerkannt oder nach Grund und Höhe festgestellt ist".

Der Beklagte hat an die Klägerin seit Mai 1996 keinen Mietzins mehr gezahlt, weil die Mieträume funktionsuntauglich seien. Die Klägerin hat daraufhin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 gekündigt und den Beklagten auf Zahlung rückständigen Mietzinses sowie auf Räumung und Herausgabe der Mietsache in Anspruch genommen.