OLG Dresden - Beschluss vom 08.02.2017
5 U 1669/16
Normen:
BGB § 313 Abs. 3 S. 2; BGB § 314; BGB § 543; BGB § 569;
Fundstellen:
MietRB 2017, 189
ZMR 2017, 2
ZMR 2017, 468
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 75/16

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der Geschäftsgrundlage

OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 5 U 1669/16

DRsp Nr. 2017/4213

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages über Gewerbeflächen wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, auch eines Mietvertrages, wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat neben der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen zu können (§§ 314, 543, 569 BGB), einen abgrenzbaren Anwendungsbereich, weswegen der erste nicht vom zweiten Kündigungstatbestand verdrängt wird.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz, 1. Zivilkammer, vom 21.10.2016 (1 O 75/16) nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 3 S. 2; BGB § 314; BGB § 543; BGB § 569;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über eine Verkaufsfläche im Objekt N... in C... durch Kündigung der Klägerin zum 27.11.2015 hilfsweise zum 31.12.2015 bzw. zum 31.03.2016 beendet wurde.