KG - Beschluss vom 18.12.2019
8 U 93/19
Normen:
BGB § 174 S. 2; BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 59/17

Fristlose Kündigung eines MietvertragesZurückweisung der KündigungNeuabschluss eines längerfristigen Mietvertrages nach wirksamer fristloser Kündigung eines inhaltsgleichen MietverhältnissesEinhaltung der Schriftform

KG, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 8 U 93/19

DRsp Nr. 2020/3768

Fristlose Kündigung eines Mietvertrages Zurückweisung der Kündigung Neuabschluss eines längerfristigen Mietvertrages nach wirksamer fristloser Kündigung eines inhaltsgleichen Mietverhältnisses Einhaltung der Schriftform

1. Die Zurückweisung der Kündigung eines Mietvertrages ist gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der vollmachtgebende Vermieter den Mieter von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Hierfür ist keine Form vorgeschrieben. 2. Der Vermieter kann sich auf die Treuwidrigkeit seiner eigenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht berufen. 3. Bei Neuabschluss eines längerfristigen Mietvertrages nach wirksamer fristloser Kündigung eines inhaltsgleichen Mietverhältnisses ist die Schriftform des § 550 BGB zu wahren (vgl. BGH NJW 1998, 2664).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Januar 2019 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen 95 des Landgerichts Berlin - 95 O 59/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 174 S. 2; BGB § 550;

Gründe:

I.