BGH - Versäumnisurteil vom 13.07.2016
VIII ZR 296/15
Normen:
BGB § 314 Abs. 3; BGB § 543; BGB § 546; BGB § 569; BGB § 985;
Fundstellen:
MDR 2016, 1132
MietRB 2016, 310
NJW 2016, 3720
NJW 2016, 8
NZM 2016, 791
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 937
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 626/14
LG Düsseldorf, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 40/15

Fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses; Konzeption der fristlosen Kündigung als abschließende spezielle Regelung; Zahlungsverzug des Mieters in Höhe von zwei Monatsmieten; Rechtsfolgen einer längeren Verzögerung der Kündigungserklärung

BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 296/15

DRsp Nr. 2016/14551

Fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses; Konzeption der fristlosen Kündigung als abschließende spezielle Regelung; Zahlungsverzug des Mieters in Höhe von zwei Monatsmieten; Rechtsfolgen einer längeren Verzögerung der Kündigungserklärung

§ 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Räumungsund Herausgabeantrags zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2015 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 3; BGB § 543; BGB § 546; BGB § 569; BGB § 985;

Tatbestand