AG Naumburg - Urteil vom 29.09.1992
3 C 290/92
Normen:
BGB § 553 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 680

Fristlose Kündigung wegen der Trocknung von Wäsche

AG Naumburg, Urteil vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 3 C 290/92

DRsp Nr. 2001/10299

Fristlose Kündigung wegen der Trocknung von Wäsche

Eine fristlose Kündigung wegen der Trocknung von Wäsche in der Mietwohnung ist unwirksam, wenn seit einer Abmahnung mehr als acht Monate vergangen sind.

Normenkette:

BGB § 553 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten Mieter im Grundstück.

Der Kläger hat das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis am 14. April 1992 fristlos gekündigt. Grund für die Kündigung war die ungeachtet einer erfolgten Abmahnung fortgesetzte Trocknung der Wäsche in der Wohnung.

Der Kläger behauptet, es bestehe die Gefahr, dass die Feuchtigkeit bei der Verdunstung in die Wände und Holzteile eindringe und dort vor Austrocknung Schäden anrichte. Fenster und Türen seien bereits verquollen. Zudem würden die Beklagten ihre Wohnung nicht lüften.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehabte Wohnung im Haus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung und bestreiten nicht, gelegentlich Kleinwäsche in der Wohnung zu trocknen und behaupten, dass die Ehefrau des Klägers fast täglich Wäsche auf dem Hof trockne, und dass die Schwester der Beklagten häufig die Wäsche der Beklagten wasche und trockne. Im Übrigen werde die Wohnung ordnungsgemäß belüftet.