AG Gronau - Urteil vom 28.02.1991
3 C 260/90
Normen:
BGB § 554a; ZPO §§ 257, 259 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 339

Fristlose Kündigung wegen gewerbsmäßiger Nutzung der Mietwohnung; Kündigung wegen Eigenbedarf; Klage auf künftige Räumung

AG Gronau, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 3 C 260/90

DRsp Nr. 2001/10276

Fristlose Kündigung wegen gewerbsmäßiger Nutzung der Mietwohnung; Kündigung wegen Eigenbedarf; Klage auf künftige Räumung

Auch bei einer erst nach der mündlichen Verhandlung wirksam werdenden Kündigung ist der Mieter auf künftige Räumung zu verurteilen, wenn er zu erkennen gibt, daß er die Mietwohnung nicht ohne weiteres räumen wird.

Normenkette:

BGB § 554a; ZPO §§ 257, 259 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind seit Januar 1990 Eigentümer des Hausgrundstücks H.-Ring Nr. 11 in G. Die Beklagten haben es von dem Voreigentümer angemietet.

Die Kläger haben das Mietverhältnis zum 31.07.1991 gekündigt unter Hinweis auf Eigenbedarf, da sie zum 01.08.1991 das Hausgrundstück selbst bewohnen wollen und müssen.

Die Beklagten haben es abgelehnt, eine Erklärung dahingehend abzugeben, dass sie zum 31.07.1991 räumen werden.

Daraufhin haben die Kläger am 13.09.1990 Klage erhoben und gleichzeitig eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Diese stützen sie im Wesentlichen darauf, dass die Beklagten in dem gemieteten Haus unzulässigerweise ein Gewerbe ausüben würden; sie würden Fensterbilder herstellen und veräußern.

Die Kläger stellen die Anträge: