LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2020
17 Sa 8/20
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 626;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 97/19

Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Löschung von Arbeitgeberdaten nach erklärtem AusscheidungswillenUnschädliche doppelte Verlautbarung eines einzigen KündigungsschreibensRechtswidriges Löschen von Daten des Arbeitgebers in erheblichem Umfang als Rechtfertigung für fristlose KündigungEntbehrlichkeit der Abmahnung bei Löschen von Arbeitgeberdaten in erheblichem Umfang in Schädigungsabsicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 8/20

DRsp Nr. 2021/2907

Fristlose Kündigung wegen unberechtigter Löschung von Arbeitgeberdaten nach erklärtem Ausscheidungswillen Unschädliche doppelte Verlautbarung eines einzigen Kündigungsschreibens Rechtswidriges Löschen von Daten des Arbeitgebers in erheblichem Umfang als Rechtfertigung für fristlose Kündigung Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Löschen von Arbeitgeberdaten in erheblichem Umfang in Schädigungsabsicht

Löscht ein Arbeitnehmer im Anschluss an ein Personalgespräch, in dem der Arbeitgeber den Wunsch äußerte, sich vom Arbeitnehmer trennen zu wollen, vom Server des Arbeitgebers Daten in erheblichem Umfang (hier: 7,48 GB), nachdem er sich von einer Mitarbeiterin (Einkäuferin) mit den Worten "man sieht sich immer zweimal im Leben" verabschiedet hatte, rechtfertigt dies die außerordentlich fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

1.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen, vom 1. Oktober 2019 - 27 Ca 97/19 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 626;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2.