LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.06.2020
3 Sa 260/17
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 226/17

Frühpensionierung und Auslegung von GesamtversorgungszusagenAuslegung Frühpensionierungsvertrag nach §§ 305 ff. BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 260/17

DRsp Nr. 2020/17561

Frühpensionierung und Auslegung von Gesamtversorgungszusagen Auslegung Frühpensionierungsvertrag nach §§ 305 ff. BGB

Es besteht für den Arbeitgeber eine Pflicht zur gleichmäßigen Veränderung der Gesamtversorgung. Im Rahmen dessen dürfen einzelne Leistungen durch den Arbeitgeber nicht einseitig angehoben werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27. April 2017 - 2 Ca 226/17 - aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2015 über den Betrag von 1.224,19 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 19,46 € brutto und

3.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2016 über den Betrag von 1.230,31 € brutto hinaus jeweils zum ersten eines Monats weitere 66,13 € und

4.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 1.253,74 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 67,39 € brutto und

5.

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.06.2018 über den Betrag von 1.294,14 € brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 69,57 € brutto und

6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13.