1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2004 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger über den 30. April 2003 hinaus eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 der Anlage 5 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) zusteht.
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