G. Lexikon der BGH-Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen-AGB

Autoren: Özdemir/Wiek

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- Laufende Schönheitsreparaturen

- Farbwahl

- Fristenplan

- Endrenovierung

- Quotenabgeltungsklausel

Klausel

(Kursiv gedruckte Teile im Klauseltext sind keine Hervorhebungen im Original)

Urteilstenor:

Wirksam/Unwirksam
(§ 9 AGBG/§ 307 BGB)

Kommentar

Fundstelle

Laufende Schönheitsreparaturen

 

Achtung!
Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert. Nach dem Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14 ist die Renovierungsklausel bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam.

 

§ 3 Nr. 3
"Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen.
§ 17
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter in bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben."

Wirksam

Abwälzung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter; nicht lediglich Freizeichnung des Vermieters

BGH, RE v. 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84, BGHZ 92, 363, NJW 1985, 480 = WuM 1985, 46

§ 5 Nr. 2
"Dem Mieter ist im Übrigen der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben."

Wirksam

 

BGH, Urt. v. 14.07.2004 - VIII ZR 339/03, NZM 2004, 734 = WuM 2004, 529

§ 11 Instandhaltung der Mieträume
"4. Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter."