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Den fortsetzenden Mietern steht gem. § 563a Abs. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Sonderkündigungsrecht kann bei mehreren Fortsetzungsberechtigten wegen der Unteilbarkeit des Mietverhältnisses nur einheitlich von allen Fortsetzungsberechtigten ausgeübt werden, da andernfalls eine unzulässige Teilkündigung vorläge.34) Emmerich in Bub/Treier, II Rdn. 535. | |
Die Kündigungserklärungsfrist beträgt einen Monat, die Berechnung erfolgt gem. §§ 186 ff. BGB. Sie beginnt zu laufen, sobald die überlebenden Mieter positive Kenntnis vom Tod des Mieters erlangt haben. Die Kündigungsfrist berechnet sich nach § 573d Abs. 2 BGB. Dem Vermieter steht im Gegensatz zu § 563 Abs. 4 BGB kein Sonderkündigungsrecht zu, da er anders als beim Eintritt bislang nicht am Mietverhältnis beteiligter Personen im Fall der Fortsetzung nach § 563a Abs. 1 BGB nicht mit neuen Mietvertragspartnern konfrontiert wird.