g) Vergleichsmiete statt Kostenmiete

Autor: Emmert

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In bestimmten Fällen kann der Vermieter statt der Kostenmiete eine sogenannte Vergleichsmiete verlangen, wobei diese höchstens der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen entsprechen darf, § 8 Abs. 3 WoBindG. Die Ermittlung der Vergleichsmiete hat nach den §§ 11 - 14, 28 NMV 70 zu erfolgen. Soweit dem Vermieter keine Vergleichswohnungen zur Verfügung stehen, kann er gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 NMV 70 den Miethöchstsatz einsetzen, der im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel von der zuständigen obersten Landesbehörde für öffentlich geförderte Mietwohnungen in einer entsprechenden Gemeindegrößenklasse und Ausstattungsstufe bestimmt ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 NMV 70 hat der Vermieter gegenüber der Bewilligungsstelle einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe dieses Höchstsatzes.

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