Autor: Griebel |
Haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen, und steht diese im Widerspruch zu einer Formularklausel, so hat die Individualabrede Vorrang (§ 305b BGB).137)
Unerheblich ist dabei, ob die - ggf. auch mündlich138) oder schlüssig139) zustande gekommene - Individualvereinbarung zugleich mit oder nach dem Wirksamwerden des Formularvertrags getroffen worden ist.140) Es spielt ebenfalls keine Rolle, welche Partei begünstigt wird.141)
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