G. Vorrang der Individualabrede bei Formularmietverträgen

Autor: Griebel

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Haben die Parteien eine individuelle Vertragsabrede getroffen, und steht diese im Widerspruch zu einer Formularklausel, so hat die Individualabrede Vorrang (§ 305b BGB).137)

Unerheblich ist dabei, ob die - ggf. auch mündlich138)

oder schlüssig139) zustande gekommene - Individualvereinbarung zugleich mit oder nach dem Wirksamwerden des Formularvertrags getroffen worden ist.140) Es spielt ebenfalls keine Rolle, welche Partei begünstigt wird.141)