I.
Im Jahre 1963 schloss der Rat der Gemeinde Sch... mit dem VEB "B---" N... einen Pachtvertrag über eine Teilfläche von ca. 740 m2 des eingangs bezeichneten Grundstücks für Ferienzwecke des Betriebes. Am 08.06.1986 schloss der Rat der Gemeinde Sch... mit dem VEB S... B... in N... einen Nutzungsvertrag über eine Teilfläche von 740 m2 des Grundstücks. Nach § 2 dieses Vertrages sollte der Nutzer berechtigt sein, auf dem Grundstück "für den vorgesehenen Zweck ein Wochenendhaus oder andere Baulichkeiten (kein Eigenheim oder Mietwohnung)" zu errichten. Diese Baulichkeiten sollten persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten sein. Auf dem Grundstück wurden vom VEB zwei Ferienbungalows errichtet.
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