BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 127/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 140; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1-2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 3; AB BVW § 6 Nr. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 3 Nr. 17
AuR 2020, 234
BB 2020, 755
EzA BetrAVG § 3 Nr. 13
EzA-SD 2020, 18
NZA 2020, 452
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 562/17
ArbG Mönchengladbach, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/17

Gebot der Rechtsquellenklarheit für BetriebsvereinbarungenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine GesamtzusageAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 127/18

DRsp Nr. 2020/3283

Gebot der Rechtsquellenklarheit für Betriebsvereinbarungen Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks

Orientierungssatz: Ein Verstoß gegen das Abfindungsverbot nach § 3 Abs. 1 BetrAVG liegt nicht vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine in der Versorgungszusage vereinbarte Anpassungsregelung zuungunsten des Arbeitnehmers modifizieren. Die bloße Umgestaltung eines vereinbarten Anpassungsmechanismus führt für sich genommen noch nicht zu einer Minderung des Wertes der unverfallbaren Anwartschaften iSd. § 3 Abs. 1 BetrAVG (Rn. 50 f.).

1. Betriebsvereinbarungen und damit auch Sozialpläne unterliegen dem für normative Regelungen geltenden Gebot der Rechtsquellenklarheit. Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit, die im Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG zum Ausdruck kommt. Die Urheberschaft des Normgebers muss eindeutig erkennbar sein. Ein Verstoß gegen die Rechtsquellenklarheit führt zur Unwirksamkeit des betroffenen Regelwerks.