BAG - Urteil vom 22.10.2019
3 AZR 429/18
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1 und S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs., Nr. 10; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 613a; GG Art. 20 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 81
ArbRB 2019, 325
ArbRB 2020, 68
AuR 2019, 534
AuR 2020, 188
BAGE 168, 150
DZWIR 2019, 600
EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 61
EzA-SD 2019, 11
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34 vom 22.10.2019
ZIP 2020, 571
ZInsO 2020, 794
ZInsO 2020, 841
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1272/16
ArbG Oldenburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 67/15

Gebot der Rechtsquellenklarheit für Tarifverträge und BetriebsvereinbarungenDreistufiges Prüfungsschema bei Eingriffen in Versorgungsrechte auch im Falle des BetriebsübergangsBeachtung der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei tarifvertraglichen Eingriffen in Versorgungsrechte der ArbeitnehmerBeachtung der Vorgaben eines Tarifvertrages bei ergänzenden Regelungen durch die Betriebsparteien

BAG, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 429/18

DRsp Nr. 2019/15682

Gebot der Rechtsquellenklarheit für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriffen in Versorgungsrechte auch im Falle des Betriebsübergangs Beachtung der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei tarifvertraglichen Eingriffen in Versorgungsrechte der Arbeitnehmer Beachtung der Vorgaben eines Tarifvertrages bei ergänzenden Regelungen durch die Betriebsparteien

Beruht die Verpflichtung zur betrieblichen Altersversorgung auf einer Betriebsvereinbarung beim Veräußerer eines Betriebs, so ist im Fall eines Betriebsübergangs die Ablösung dieser Betriebsvereinbarung durch eine beim Erwerber bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zu diesem Regelungsgegenstand wie sonst auch an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert, zu überprüfen. Gleiches gilt im Fall des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, der teleologisch zu reduzieren ist. Orientierungssätze: 1. Für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gilt das Gebot der Rechtsquellenklarheit. Dieses schließt es aus, eine Betriebsvereinbarung auf Betriebsratsseite sowohl von einem örtlichen Betriebsrat als auch von dem Gesamtbetriebsrat abzuschließen (Rn. 55 ff.).