KG - Beschluss vom 06.06.2016
12 W 19/16
Normen:
ZPO § 9 S. 2; GKG § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; GKG § 48;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 T 114/15
AG Berlin-Schöneberg, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 85/15

Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung des Mietzinses wegen Mängeln

KG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 12 W 19/16

DRsp Nr. 2016/10866

Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung des Mietzinses wegen Mängeln

Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer - nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.

Auf die weitere Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2015 - 63 T 114/15 - abgeändert:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 25. September 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Widerklage - ohne Einfluss auf die Wertstufe - ein Wert in Höhe von 105,24 EUR außer Ansatz bleibt.