KG - Beschluss vom 20.12.2006
12 W 66/06
Normen:
ZPO § 3 § 9 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 420
MDR 2007, 645
MietRB 2007, 117
NJW-RR 2007, 1579
NZM 2007, 600
ZMR 2007, 366
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 491/06

Gebührenstreitwert für Klage auf Zahlung von zukünftigem Nutzungsentgelt bis zur Räumung einer Wohnung nach § 3 ZPO zu bestimmen

KG, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 12 W 66/06

DRsp Nr. 2007/4761

Gebührenstreitwert für Klage auf Zahlung von zukünftigem Nutzungsentgelt bis zur Räumung einer Wohnung nach § 3 ZPO zu bestimmen

Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung einer Wohnung ist nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO zu bestimmen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Beschwerde des Klägers war der Streitwerte hinsichtlich des Antrages auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Räumung neu festzusetzen.

Die Frage, ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 9 ZPO oder § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist umstritten. Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 3 zu erfolgen hat (so auch die Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin, GE 2005, 237; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 201; Kammergericht, KGR Berlin 2000, 234; OLG Frankfurt, MDR 1980, 761; a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1303).