OLG Naumburg - Beschluss vom 18.01.2008
8 WF 10/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 48 Abs. 4 ; GKG § 66 Abs. 6 ; GKG § 68 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 405
FamRZ 2008, 1645
NJW-Spezial 2008, 508
OLGReport-Naumburg 2008, 564
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 17.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 98/07

Gebührenstreitwert für Vaterschaftsfeststellungsverfahren bei gleichzeitiger Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen 8 WF 10/08

DRsp Nr. 2008/10750

Gebührenstreitwert für Vaterschaftsfeststellungsverfahren bei gleichzeitiger Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen

»1. Wird in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren auch Kindesunterhalt ab Geburt geltend gemacht, ist der höhere Streitwert für die Gebühren entscheidend. 2. Der Unterhaltsstreitwert setzt sich aus dem geltend gemachten rückständigen und dem für die auf die Klageeinreichung folgenden zwölf Monaten geltend gemachten Unterhalt zusammen.«

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 48 Abs. 4 ; GKG § 66 Abs. 6 ; GKG § 68 Abs. 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der im Mai 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Vaterschaftsfeststellung des Beklagten und Unterhalt in Höhe des Regelbetrages ab der Geburt des Kindes am 30.06.2003. Hierfür hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 2.000,-- EUR festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 21.12.2007 Beschwerde eingelegt und meint, der Wert müsse auf 12.972,-- EUR festgesetzt werden. Das Familiengericht hat ihr nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.