BGH - Urteil vom 16.10.2019
VIII ZR 340/18
Normen:
BGB § 558a Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 1498
MietRB 2019, 353
NJW-RR 2019, 1482
NZM 2019, 852
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 150 C 826/17
LG Magdeburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 37/18

Geeignetheit eines 20 Jahre alten Mietspiegels für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 16.10.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 340/18

DRsp Nr. 2019/16310

Geeignetheit eines 20 Jahre alten Mietspiegels für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens; Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens

Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist mangels eines Informationsgehaltes für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens ungeeignet. Ein auf diese Weise begründetes Mieterhöhungsverlangen ist deshalb aus formellen Gründen unwirksam.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zustimmung zu einer von dem Kläger begehrten Mieterhöhung.

Die Beklagte ist Mieterin einer 79 qm großen Wohnung des Klägers in Magdeburg. Das Mietverhältnis besteht seit dem 1. April 2014 aufgrund eines Mietvertrages, den die Beklagte mit dem Rechtsvorgänger des Klägers geschlossen hatte.