KG - Urteil vom 04.07.2005
8 U 13/05
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 § 536 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 89
WuM 2005, 774
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 31/04

Gegenseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis

KG, Urteil vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 8 U 13/05

DRsp Nr. 2005/19419

Gegenseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis

»1. Ein Mieter hat sich an den Kosten eines Müllschluckers zu beteiligen, sofern ihm die Nutzung des Müllschluckers aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung steht. Die Kostenbeteiligungspflicht entfällt nicht, wenn er den Müllschlucker tatsächlich nicht nutzt. 2. Beanstandet ein Mieter die Isoliereigenschaft einer Fensterfront erstmals nach Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, weil ihm die verbrauchsabhängig ermittelten Heizkosten zu hoch erscheinen, liegt ein Sachmangel, der die Gebrauchstauglichkeit der vermieteten Sache einschränkt, nicht vor. Der Kostenaspekt ist für den Begriff des Sachmangels irrelevant. 3. Zur Begründetheit der durch Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche aus einem Mietverhältnis.«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 § 536 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.