LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.02.2019
3 Sa 1398/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6627/18

Gegenstand einer FeststellungsklageRechtsgeschäftliche Willenserklärung aus der Sicht des ErklärungsempfängersAblöseprinzip und Zeitkollisionsregel bei mehreren in Betracht kommenden vertraglichen AnsprüchenKeine konstitutive Wirkung der Bezeichnung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.02.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 1398/18

DRsp Nr. 2019/8002

Gegenstand einer Feststellungsklage Rechtsgeschäftliche Willenserklärung aus der Sicht des Erklärungsempfängers Ablöseprinzip und Zeitkollisionsregel bei mehreren in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüchen Keine konstitutive Wirkung der Bezeichnung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag

1. Eine Feststellungsklage kann sich sowohl auf ein Rechtsverhältnis "im Ganzen" beziehen als auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis beschränkt sein.2. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen entfalten ihre Wirksamkeit, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung so verstanden hat, dass der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat.3. Bei mehreren in Betracht kommenden Ansprüchen ist zu prüfen, welcher Anspruch der "aktuelle" Anspruch ist, der etwaige frühere Ansprüche ablöst ("Ablöseprinzip"). Das zuletzt Vereinbarte löst vorherige Vereinbarungen zum gleichen Gegenstand ab.4. Im Öffentlichen Dienst kann ein Arbeitnehmer, in dessen Arbeitsvertrag eine tarifliche Entgeltgruppe genannt ist, regelmäßig nicht davon ausgehen, dass diese Bezeichnung konstitutive Wirkung hat. Denn nicht die angegebene Entgeltgruppe, sondern die tariflichen Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgeblich sein.