LG Kiel - Urteil vom 17.09.1997
8 T 69/97
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 45
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 09.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 368/97

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

LG Kiel, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 8 T 69/97

DRsp Nr. 2001/10128

Gegenstandswert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Der Wert des Streitgegenstandes bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung ist nach dem Jahresbetrag des vereinbarten Mietzinses einschließlich der Nebenkosten zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien ist der auf den Räumungsantrag entfallende Teil des Gesamtstreitwerts streitig. Dieser berechnet sich nach dem Zwölffachen des Monatsmietzinses. Dieser beträgt 12.120,00 DM ohne den Nebenkostenanteil für Heizung und Warmwasser in Höhe von 130,00 DM monatlich. Diesen Betrag hinzugerechnet ergibt einen Räumungsstreitwert von 13.680,00 DM.