OLG Naumburg - Beschluss vom 07.12.1994
4 W 150/94
Normen:
UWG § 13 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 547
Vorinstanzen:
LG Halle - Steitwertbeschluss vom 05.10.94 - 2 O 28/94 -,

Gegenstandswert bei Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen Geschäftsbedignungen eines Kabelnetzbetreibers

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.1994 - Aktenzeichen 4 W 150/94

DRsp Nr. 2001/7458

Gegenstandswert bei Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen Geschäftsbedignungen eines Kabelnetzbetreibers

Der Gegenstandswert für die Klage einer Verbraucherschutzorganisation gegen Bestimmungen in AGB eines Kabelnetzbetreibers ist nicht nach der Zahl der Mietglieder der Verbraucherschutzorganisation sondern abstrakt nach dem Interesse der Organisation an der Unterlassung mit 3000 bis 5000 DM je Klausel (hier: 20.000 DM für vier Klauseln) zu bemessen.

Normenkette:

UWG § 13 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Kläger - ein Verbraucherschutzverein - hält vier Bestimmungen aus den allgemeinen Bestimmungen für den Kabelanschluss der Beklagten, die diese jeweils den abzuschließenden Verträgen zugrunde legt, für unwirksam und hat nach erfolgloser außergerichtlicher Klärungsversuche Unterlassungsklage erhoben.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 1994 hat das Landgericht den Streitwert auf 80.000,00 DM festgesetzt, wobei für jede der vier Klauseln ein Wert von je 20.000,00 DM angenommen wurde.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit einem am 17. Oktober 1994 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und begehrt eine Streitwertfestsetzung auf 12.000, 00 DM, hilfsweise auf 20.000,00 DM.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig, § 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO.